Seit Anfang der 1990er Jahre stehen die Tarifverhandlungen auf Branchenebene zunehmend unter dem Druck der Arbeitgeber, die unternehmensspezifischere Regelungen zu den Arbeitsbedingungen fordern. Als Reaktion darauf haben die Sozialpartner in den letzten Jahren immer mehr “Öffnungsklauseln” in Branchentarifverträgen geschlossen. Zu diesem Ergebnis kommt eine kürzlich veröffentlichte Studie des Instituts für Wirtschaft und Sozialwissenschaften. Durch die Anwendung einer Öffnungsklausel sind einige Unternehmen in der Lage, bis zu einem gewissen Grad von kollektiv vereinbarten Standards abzuweichen. Insgesamt führen Öffnungsklauseln zu einer weiteren Dezentralisierung der Tarifverhandlungen, die langfristig die Grundlagen des traditionellen deutschen Verhandlungssystems in Frage stellen könnte. Arbeitszeit• Ab 2019 ein Recht für alle Vollzeitbeschäftigten mit mehr als 2 Jahren Betriebszugehörigkeit, ihre Wochenarbeitszeit für 6 bis 24 Monate auf 28 Stunden zu reduzieren. Nach Ablauf dieses Zeitraums haben die Arbeitskräfte das Recht, den Vorgang zu wiederholen. • Die vorübergehend reduzierte (28 Stunden) Wochenarbeitszeit wird auf 10 % der Erwerbsbevölkerung begrenzt. Beantragen mehr als 10 % der Arbeitnehmer eine Verkürzung der Arbeitszeit, Vorrang haben dann diejenigen, die Schichtarbeit, Pflege von Angehörigen oder kleinkinderfürsorge (bis 8 Jahre) leisten.• Die Arbeitgeber haben auch die Möglichkeit, Arbeitnehmer mit 40-Stunden-Verträgen zu beschäftigen (derzeit auf 18 %/13 % aller Verträge je nach Tarifregion festgelegt), aber die Betriebsräte werden mehr und stärkere Widerspruchsrechte haben, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 35,9 Wochenstunden über alle Arbeitnehmer hinausgeht. Die Tabelle am Ende dieses Artikels enthält eine Auswahl verschiedener Arten von Öffnungsklauseln, die in aktuellen sektoralen Vereinbarungen enthalten sind.
Schließlich enthalten viele Tarifverträge (z. B. im Bank-, Druck- und Metallbau) eine Öffnungsklausel für eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich. Diese Öffnungsklauseln sind immer mit dem Ziel der Sicherung von Arbeitsplätzen verbunden. So ist beispielsweise eine Bankgesellschaft in der Lage, ihre Wochenarbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum von 39 auf 31 Stunden ohne Lohnausgleich zu reduzieren, und muss im Gegenzug während der Dauer, in der die Öffnungsklausel in Anspruch ist, auf Entlassungen verzichten. Die Frage, ob die endgültige Entscheidung über eine Öffnungsklausel bei den Tarifparteien auf betrieblicher ebener oder auf Branchenebene liegen soll, ist unter den Sozialpartnern heftig umstritten. Während die meisten Arbeitgeberverbände dazu neigen, die endgültige Entscheidung der Unternehmensebene zu überlassen, wollen die Gewerkschaften ein Vetorecht bei den Tarifparteien auf Branchenebene beibehalten. Bereits 1993 haben die Tarifparteien in der ostdeutschen Metallindustrie eine “Härtefallklausel” eingeführt, die es Unternehmen mit immensen wirtschaftlichen Problemen ermöglicht, ihre Beschäftigten für einen begrenzten Zeitraum löhne und Gehälter unterhalb des im Tarifvertrag (DE9703205F) festgelegten Mindestlohns zu bezahlen. Die Entscheidung, Härtefallklauseln in Anspruch zu nehmen, liegt bei den Sozialpartnern und muss vom Unternehmen in eine umfassende Sanierungsstrategie integriert werden. Während der Laufzeit einer Härtefallvereinbarung müssen Arbeitgeber auf Entlassungen verzichten. IndustriAll Europe begrüßt den am 6. Februar zwischen der IG Metall und Südwestmetall unterzeichneten Tarifvertrag.
Das Abkommen steht an der Spitze der Tarifverhandlungen und ist ein positives Beispiel für die Sozialpartner nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa. Das deutsche Tarifsystem, wie es sich in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelt hat, basiert vor allem auf branchennahen Tarifverträgen zwischen relativ starken Tarifverträgen wie Industriegewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.